§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die am 23.6.1990 gegründete Klettervereinigung führt den Namen
"Bergfreunde Cottbus"
und hat ihren Sitz in Cottbus.
Sie ist im Vereinsregister der Stadt eingetragen.
Die Vereinigung strebt eine Anbindung an einen künftigen Bergsteigerdachverband an, der die Rechtsnachfolge des DWBO antritt.
Eine spätere Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen, z. B. dem DSB, dem DAV ist zu gegebener Zeit durch die Mitgliedervollversammlung zu beschließen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Grundsätze (Ziele)
Zweck des Vereins ist, die Kenntnisse der Mittel- und Hochgebirge zu erweitern, das Bergsteigen und Wandern, besonders das der Jugend, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten und dadurch die Liebe zur Heimat zu stärken.
Mittel, dies zu erreichen, sind insbesondere: Pflege der bergsteigerischen Ausbildung, Förderung bergsteigerischer Unternehmungen, Eintreten für Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, Pflege der Heimat- und Naturkunde, Veranstaltung von gemeinschaftlichen Bergfahrten und Wanderungen, Vorträgen.
Die KV "Bergfreunde Cottbus" ist eine politisch und konfessionell
unabhängige Vereinigung von Bergsteigern, Wanderern, Skiläufern und
Naturfreunden.
Die Verfolgung parteipolitischer Ziele ist unstatthaft.
Jeder Bergsteiger erkennt die gebietsspezifischen Kletterregeln an und fühlt sich der sächsischen Kletterethik verbunden.
Jedes Mitglied der Vereinigung versteht sich als Nutzer der Natur und verpflichtet sich durch sein Verhalten diese zu schonen.
Den Mitgliedern wird die Möglichkeit zu Naturschutzeinsätzen gegeben.
Die Klettervereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele.
Die Mittel der Vereinigung dürfen nur zu in diesem Statut festgelegten
Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
Jeder, der die Grundsätze dieses Status anerkennt, kann Mitglied der
Klettervereinigung "Bergfreunde Cottbus" werden.
Vor Erreichen des 18. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Es gibt eine A-, B-,C- und ruhende Mitgliedschaft. Weiteres wird in einer Beitragssatzung
geregelt. Über diese befindet die Mitgliederversammlung.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat dies schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen, sowie ab dem 18. Lebensjahr zu wählen und gewählt zu werden.
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt schriftlich. Bei schweren Verstößen gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Klettervereinigung, bei schwerer Schädigung des Ansehens der Vereinigung und bei gröblichem Verstoß gegen die Bergkameradschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag nach Anhörung des Beschuldigten über den Ausschluß des Betreffenden.
§ 4 Organe, Struktur
sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisionskommission
§ 5 Vorstand
Der Vorstand der Klettervereinigung "Bergfreunde Cottbus" besteht aus einem Ersten Vorsitzenden, einem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern. Eine aus zwei Revisoren bestehende Gruppe kontrolliert jährlich die Richtigkeit aller finanziellen Bewegungen. Die oben genannten Mitglieder des Vorstandes und die der Revision werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Den Wahlmodus beschließt die Mitgliederversammlung.
Bei Ausscheiden oder langdauernder Verhinderung wird durch Vorstandsbeschluß ein Mitglied kooptiert.
Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister haben
Einzelvertretungsbefugnis.
Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 1000,- €, so
ist, soweit Einzelvertretungsbefugnis besteht, die Mitwirkung eines weiteren zur
Einzelvertretung befugten Vorstandsmitglieds erforderlich.
Im Innenverhältnis dürfen hierbei der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten
Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden oder
Zweiten Vorsitzenden handeln.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
Er legt die Tagesordnung für alle Versammlungen fest und entscheidet in allen
Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Geschäftsordnung
Der Vorstand wird vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister zu
Sitzungen einberufen.
Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand muß einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.
Die Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.
Die Klettervereinigung kann Besoldete einstellen.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt jährlich mindestens einmal und spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen.
Sie ist vom Vorstand schriftlich oder per eMail mit Bekanntgabe der vorgesehenen
Tagesordnung rechtzeitig vor dem Termin einzuberufen.
Anträge auf Einberufung der Mitgliederversammlung können stellen:
Aufgaben:
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
Ein Beschluß ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Geschäftsordnung:
Der Erste oder Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten
muß. Sie muß vom Versammlungsleiter unterzeichnet sein.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der
Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 7 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einberufenen zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, verfügt
gleichzeitig über das Vermögen des Vereins.
Der Beschluß kann nur dahin lauten, daß das Vermögen an eine oder mehrere, als gemeinnützig anerkannte Vereine fällt und für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Berge und der Natur zu verwenden ist.